21. Mai 2015

Univ.-Prof. Dr. med. Saß, Aachen im NSU-Prozeß

Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
& Verein Anti-Korruption. Reformation 2014 e.V.
(1.     Vorsitzender)
Dipl.- Med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
0170 1143 471/ 03671 52 89 32

Saalfeld, den 21.05.2015

Herrn
Univ. Professor Dr. med. Henning Saß
-Emeritus-
Universitätsklinikum Aachen

Hauptgebäude, Aufzug A5,
Etage 3, Flur 11, Raum 11
Fax: 0 241 80-82401

 *Betrifft:* Zeitgemäße Qualitätssicherung bei Begutachtungen/ Ihr
inakzeptables- Verhalten im NSU-Prozeß

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Saß,
lieber  Herr Kollege,

in der Annahme, daß Sie auch als Emeritus noch an der Verbesserung der
beklagenswerten  Situation in der Psychiatrie/Forensik interessiert sind,
bat ich Sie am 21.03.2015 um Beantwortung der Frage, ob  auch Sie[1] es
Ihren Probanden auf Wunsch erlauben, das gesamte Untersuchungsgespräch
videografisch so zu dokumentieren, daß auch  Ihr Verhalten –einschließlich
nonverbaler Signale- für einen anderen Sachverständigen zu beurteilen wäre.

*Beweis:* Kopie mit Sendebericht in der Anlage 1

Sie haben hierauf bis jetzt offenbar nicht geantwortet.

Nun erfahre ich überdies, daß Sie die im „NSU“- Prozeß angeklagte Frau
Zschäpe  gegen deren Willen psychiatrisch begutachten wollen[2].  Sie
sollen sogar dabei beobachtet worden sein, daß Sie sie belauschen.

Das verstehe ich alles nicht. Ich sehe Ihr Verhalten weder im Einklang mit
einem lege artis- Vorgehen in der psychiatrischen Diagnostik noch mit der
Berufsethik und den strafrechtlich relevanten Grenzen des dem Arzt
Erlaubten.

Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, daß der Psychiater – wie auch sonst
ein Arzt - sicher keine Diagnose stellen darf ohne eine lege
artis-Untersuchung, die in der Psychiatrie zwingend eine Exploration
erfordert, in der Regel eine körperliche Untersuchung jedenfalls dann, wenn
ein krankheitswertiger psychopathologischer Befund erhoben wurde.

Das steht sinngemäß in allen Lehrbüchern weltweit.

Wie Sie dem Vorwurf entgehen wollen, ohne Befugnis in den persönlichen
Lebensbereich einer unwilligen Probandin einzudringen, Privatgeheimnisse
(bzw. Scheinwissen über persönlichste Verhältnisse)  unbefugt zu offenbaren
 und ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellen und verkaufen (also
sozusagen Wissenschaftsbetrug begehen) zu wollen, kann ich mir nicht
vorstellen.

Bitte helfen Sie mir diesbezüglich weiter

Spekulieren Sie womöglich darauf, daß die bayerische Justiz Sie – in
Schulterschlußmentalität ähnlich wie im Fall Mollath – von vornherein vor
Ermittlungen schützen wird?

Glauben Sie ernsthaft, Ihr Vorgehen – nach Art eines Psych.-Agenten – sei
gerechtfertigt und stünde im Einklang mit der Berufsethik / der
Berufsordnung, nur weil -scheinbar mächtige- „Jura- Spezialkräfte“ Ihnen
das auftragen bzw. erlauben?

Sie würden dann einem Irrglauben aufsitzen oder dreist geltende Rechte
verletzen, Pflichten ignorieren, zu denen auch gehören würde, Ansinnen
übergriffiger Auftraggeber zurückzuweisen. Der Arztberuf gehört zu den
freien Berufen. Der Arzt hat gem. Berufsordung bei seiner Berufstätigkeit
grundsätzlich keine Weisungen von irgendwelchen Nichtärzten zu befolgen.

Was Gutachter zu tun haben, denen sich Probanden verweigern, hatte Prof.
BARBEY[3]  klar formuliert: *„Erscheint der Proband beim Gutachter,
verweigert aber seine Mitarbeit,** weil er mit der Begutachtung nicht
einverstanden ist, so kann eine Begutachtung nicht erfolgen. Ein  kleiner
Teil der Probanden bringt seine Ablehnung aber dadurch zum Ausdruck, daß er
die Einbestellungsschreiben des Gutachters negiert und gar nicht erst zum
Untersuchungstermin erscheint. Der Gutachtensauftrag muß dann unerledigt an
den Auftraggeber zurückgegeben werden.“*

Darüber und z.B. über die Declaration of Hawaii haben Sie sich auch als
deutscher Prof.  nicht hinwegzusetzen.

Mit Antworten rechne ich bis zum 31.05.2015, gern offen per E- Post.

Mit frdl. kollegialen Grüßen



Dipl. med. W. Meißner

*Anlage:* Kopie meines Schreibens vom 21.03.2015, zwei Sendeberichte (2
Seiten)

------------------------------

[1] Vgl. z.B. NEDOPIL(2013)
MEIßNER(2005)

[2] Z.B. SPIEGEL ONLINE 19.05.2015

[3] Ilse BARBEY (1994) in VENZLAFF, U. , FOERSTER, K. (Hrsg.):
Psychiatrische Begutachtung.  Ein praktisches Handbuch für Ärzte und
Juristen, Kapitel 1.4.1.4., S. 121. Fischer-Verlag Stuttgart, Jena, New
York.
 ---------- Weitergeleitete Nachricht
<http://www.abgeordnetenwatch.de/alexander_bauer-1152-77762--f433062.html#q433062>
----------
Von: Wilfried Meißner <wm.wahlen@googlemail.com>
Datum: 21. März 2015 um 10:48
Betreff: Emerit. Univ.-Prof. Dr. med. Saß, Aachen: Zeitgemäße
Qualitätssicherung bei psychologischen bzw. psychiatrischen Begutachtungen?
An: hsass@ukaachen.de


Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
& Verein Anti-Korruption. Reformation 2014 e.V.
(1.     Vorsitzender)
Dipl.- Med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
0170 1143 471/ 03671 52 89 32

Saalfeld, den 21.03.2015

Herrn
Univ. Professor Dr. med. Henning Saß

-Emeritus-
Universitätsklinikum Aachen

Hauptgebäude, Aufzug A5,
Etage 3, Flur 11, Raum 11
Fax voraus: 0241 80-82401

 *Betrifft:* Zeitgemäße Qualitätssicherung bei Begutachtungen?


Sehr geehrter Herr Professor Dr. Saß,
lieber  Herr Kollege,

in der Annahme, daß Sie auch als Emeritus noch aktiv und an der
Verbesserung der – m.E. beklagenswerten - Situation in der
Psychiatrie/Forensik interessiert sind, bitte ich Sie um Beantwortung der
folgenden Frage: Erlauben auch Sie[1] es Ihren Probanden auf Wunsch, das
gesamte Untersuchungsgespräch videografisch so zu dokumentieren, daß auch
Ihr Verhalten –einschließlich nonverbaler Signale- für einen anderen
Sachverständigen zu beurteilen wäre?

Für den Fall, daß Sie einem solchen Wunsch Ihrer Probanden nicht
entsprechen sollten, bitte ich um die Angabe von Vernunftgründen (vgl.
z.B.  Fragebogen zur Transparenzinitiative unter Fn1) auch vor dem
Hintergrund des interessanten Urteils (zu Az. 14 UF
135/14) des OLG Hamm[2].

Mit frdl. kollegialen Grüßen




Dipl. med. W. Meißner

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[1] Vgl. z.B. NEDOPIL(2013)
  MEIßNER(2005)

[2] OLG Hamm, 3.2.2015, zu Az. 14 UF 135/14:
*"Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist
bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des
Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw.
Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000,
1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547). ... Sofern sie* (die
Sachverständige, W.M.) *allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem
Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der
Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch
geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die
Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des
Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan."*
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/14_UF_135_14_Beschluss_20150203.html

 
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