Gastbeiträge

05. Mai 2018

Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg

Amtsgericht Rudolstadt
Herrn Gerichtsdirektor Volker Kurze -persönlich-
Breitscheidstraße 133
07407 Rudolstadt
per Fax: 03672 422-131

Bad Blankenburg, der 29. April 2018

Anfrage nach dem Sittengesetz und dem Landesdatenschutzgesetz // §203 StGB (richterl. und anwaltl. Schweigepflicht)

Sehr geehrter Herr Kurze. Mir ist kürzlich zu Ohren gekommen, daß Sie persönlich Rechtsanwälte dazu anstiften, Kopien von Parteischreiben aus Sorgerechtsverfahren direkt an Jugendamtsbedienstete faxen zu lassen.

01. Jan 2017

Sehr geehrter Herr Löther,

bezugnehmend auf nachstehenden Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 31.12.2016 des Autors Herrn Gerald Müller (als Anlage), bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Existieren etwaige Vorgaben, welche an Polizisten gerichtet sind, in welchen festgelegt ist, „wieviele Anzeigen geschrieben werden müssen, wieviel Verwarnungsgeld herausspringen muß, etc“ ?
2. Sofern solche Vorgaben existieren: Sind diese Vorgaben öffentlich einsehbar? Wer verlangt von Ihnen ab, sich nach diesen Vorgaben zu richten? Wer ist Autor?
3. Sehen Sie eine Gefährdung der Einhaltung des Polizeiaufgabengesetzes durch diese Vorgaben?
 

06. Jun 2016

Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg

Verwaltungsgericht Gera im Justizzentrum Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
per Telefax: 0365/834 1600

 

                                                              Bad Blankenburg, der 2. Juni 2016
 
E I L A N T R A G  - bitte sofort vorlegen


In Sachen:      Conny Krystek , Esplanade 13b, 07422 Bad Blankenburg (Antragsteller und Kläger)
                gegen
                Freistaat Thüringen, Vertreten durch den Ministerpräsidenten Bodo Ramelow, dieser   vertreten durch das Amtsgericht Stadtroda, Schloßstr.2, 07646 Stadtroda,
(Antragsgegner Beklagter)

wird hiermit beantragt:

Die für den 14. Juni 2016 anberaumte Datenerhebung bei dem minderjährigen Bennett Höhn, geboren am 12.12.2009 in Saalfeld, wird im Rahmen einstweiliger Anordnung untersagt, weil sie der Sache nicht dienlich ist, gegen Sittengesetze und Grundrechte verstößt und die Gesundheit und weitere Entwicklung des Knaben gefährdet. Es hat eine Abladung des Knaben zu erfolgen.

Tatsachen

Der für Bennett Höhn sorgeberechtigte Antragsteller / Kläger wurde mit Ladung vom 18.05.2016 zum Termin in der Sorgerechtssache 3 F 182/15 sowie zum Termin in der Umgangsrechtssache 3 F 500 / 14 geladen. Trotz mehrfacher Untersagung durch den Antragsteller plant der Richter am Amtsgericht Preuß als Vertreter des Antragsgegners / Beklagten eine Datenerhebung bei dem zum Termin 6 Jahre jungen Knaben.

Beweis: Kopie Ladungen in Anlage 1, 2 Seiten

Am 23. Mai 2016 wurde seitens des Vereins Antikorruption . Reformation 2014 e.V. sowie der AG Recht/Psychiatriemißbrauch ein Schreiben vom 22. Mai 2016 per Fernkopie an den Richter Rainer Preuß persönlich gerichtet.

Beweis: Kopie mit Sendebericht in Anlage 2, 3 Seiten

In dem Schreiben hieß es wörtlich (Zitatanfang)
Untersagung Kindesanhörung
Untersagung Kindesanhörung durch Richter Preuß Amtsgericht Stadtoda
Stasi auf dem Schulhof
Menschenrechte in Europa
Interview mit Brigitte Schneider
Interview mit Dipl. med. Wilfried Meißner

01. Jun 2016

Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz 
-Herrn Justizminister Herbert Mertin persönlich-
Ernst-Ludwig-Str. 3 
55116 Mainz 
oder Telefon: 06131/16-4800 
Telefax: 06131/16-4887


Anfrage zur Korruptionsbekämpfung in den Bereichen Justiz, Verwaltung und Politik
 
Sehr geehrter Justizminister Martin,
als Demokrat fühle ich mich verpflichtet, Sachverhalte dann sachlich und freundlichst anzusprechen, wenn sie nach meiner Überzeugung mit Gesetzen und Vorschriften/ Dienstpflichten usw. kollidieren.
Bei meinen systematischen Recherchearbeiten sind mir komplexe -zusammenhängende- Sachverhalte aufgefallen, die Juristen und Verwaltungen fortwährend (seit dem 01.01.2005) in Bearbeitung haben und durch die Zerlegung in Einzelvorgänge (sog. Atomisieren in diverse Az; VN; Geschäftszeichen) die geforderte Gesamtschau ausblenden bzw. verschleiern. 
Solche -meines Erachtens mit dem gesunden Menschenverstand und Forderungen nach effektiver Verwaltungs- und Rechtsfindung nicht so leicht in Einklang zu bringende - Verwaltungspraktiken scheint es bundesweit zu geben. Das legen jedenfalls erste Ergebnisse vertiefter Analysen nahe, welche der Verein Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V. erarbeitet und zum Teil öffentlich gemacht hat.

28. Mai 2016

Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg

Verwaltungsgericht Gera im Justizzentrum Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
per Telefax: 0365/834 1600
Bad Blankenburg, der 28. Mai 2016

 

E I L A N T R A G - bitte sofort vorlegen

 

 

In Sachen: Conny Krystek , Esplanade 13b, 07422 Bad Blankenburg (Antragsteller und Kläger)

gegen

Freistaat Thüringen, Vertreten durch den Ministerpräsidenten Bodo Ramelow, dieser vertreten durch das Amtsgericht Stadtroda, Schloßstr.2, 07646 Stadtroda, (Antragsgegner Beklagter)

stellt der Kläger hier mit

  1. Eilantrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gerichtsbeschlusses wegen sichtbar fehlender Sachargumente bzw. wegen fehlendem sachlichen Bezug bzw. schriftlicher Lüge. (Amtsgericht Stadtroda, AZ 3F 462/14)

  2. Den Antrag auf Feststellung, verfassungsfeindlicher, geistferner, bloß fiktionaler, sittenwidriger und für den Antragsteller / Kläger kostenprovozierender Sachbearbeitung („nonsens für Geld“ - wie für Scientology-Admintech typisch)

  3. Den Antrag, daß die Antragsgegnerin / Beklagte sämtliche Kosten übernimmt, also auch Anwaltskosten für den Antragsteller / Kläger

20. Mär 2016

Betreff: Strafanzeige und Antrag auf Strafverfolgung aus allen rechtlichen Gründen

Beschuldigter: Stephan Kramer, Soz-Päd, Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt ?

Tatvorwurf: Verdacht auf Betrug im Bewerbungsverfahren um das Amt, womöglich geheimdienstliche Agententätigkeit für eine fremde Macht / Verschwörung gegen die Grundordnung u.ä.

Tatzeit: 2015, genaueres unbekannt

06. Dez 2015

Sehr geehrter Herr Dr. Maier,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.10.2015. Es war nicht meine Absicht, die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen. In Bezug auf Richter Daum ging es um dessen Versuch, in einer Nicht-Kindschaftssache (Ordnungsgeld wegen Verweigerung der Kindesherausgabe) einen 5jährigen auszuhorchen, wofür ich ebenso wenig eine gesetzliche Grundlage sehe, wie für die Hinzuziehung einer Jugendamtsbediensteten als Botin.
Meines Wissens ist die Unabhängigkeit deutscher Richter nicht dahingehend auslegungsfähig, daß sich Richter nicht an das Gesetz halten müssen. In Bezug auf die Datenerhebung bei einem Minderjährigen resultieren die größten Bedenken schon wegen der nichtwiderlegbaren Vermutung der Unreife des Jungen. Aus der Geschichte haben wir gelernt, daß sogar Jugendliche das unbedachte Ausplaudern von Geheimnissen anderer gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR später sehr bedauerten und beklagten, daß ihr Vertrauen ausgenutzt wurde mit der Folge, daß sonst gute Beziehungen zu anderen für immer zerstört waren.
Wollen wir uns vorwerfen lassen, daß wir zu solchen Praktiken schweigen, die mit sorgfältiger juristischer Tatsachenfeststellung in einem Ordnungsgeldverfahren nichts zu tun haben und tief in die Persönlichkeitsrechte kleiner Kinder eingreifen?

Der Verein Anti-Korruption.Reformation2014 hat solche Probleme ausführlicher dargestellt in einer Stellungnahme zur vorgesehenen Ausforschungsermittlung in Nürnberg, wobei es da um ein Mädchen ging. Ich erlaube mir hier den Hinweis und die Übersendung des Links:

http://www.wilfriedmeissner.de/pdf/Stellungn_Verein_Antikorruption_wg_Anhoerung_Minderj.pdf
 

03. Dez 2015

Für mich ist die Gesamtschau von großer Bedeutung. Dass einen Gutachter, Richter, Rechtsanwalt u.a. Fehler unterlaufen können, ist menschlich. Auch, dass Korruptionsstrukturen sich bilden können, bei denen viel Geld fließt, ist eigentlich auch nicht sehr verwunderlich.

Verwunderlich ist für mich mich, dass wir flächendeckende Korruptionsstrukturen besitzen und kein Rechtsanwalt hierzu öffentlich Stellung nimmt.

01. Dez 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der nach eigenen Angaben studierte Sozialpädagoge Stephan J. Kramer – mit Masterabschluss 2015 in Erfurt – wurde am heutigen Tage zum Präsidenten des Thüringer Verfassungsschutzes ernannt. Diese Personalentscheidung wurde in den letzten Tagen medial stark diskutiert, Herr Kramer von der Wochenzeitschrift „Die Zeit“ sogar als Agent Provokateur bezeichnet, der immer wieder durch Polemik auf sich aufmerksam macht. (http://www.zeit.de/2015/48/stephan-kramer-thueringer-verfassungsschutz) Anlage 1

Bekanntermaßen fehlt dem früheren Generalsekretär des Zentralrates der Juden die Befähigung zum Richteramt. Ein begonnenes Studium der Rechtswissenschaften habe er abgebrochen. Gem. § 2 III 5 ThürVerfSchG soll der Präsident des Verfassungsschutzes jedoch die Befähigung zum Richteramt innehaben. Auf Nachfrage der Tageszeitschrift OTZ soll das Innenministerium hierzu geäußert haben, „dass die Ernennung Kramers dazu nicht im Widerspruch stünde und der Präsident nicht zwingend die Befähigung zum Richteramt inne haben müsse. Das Wörtchen „soll“ im Gesetzestext lasse ein eingeschränktes Ermessen zu, und das werde hier ausgeübt.“ (http://www.otz.de/web/zgt/suche/detail/-/specific/Neuer-Verfassungsschutzchef-Stephan-Kramer-Nicht-geeignet-fuer-Spitzenamt-in-Th-1754138169) Anlage 2

Bezugnehmend auf diese Äußerungen ergeben sich folgende Fragen, die im allgemeinen Interesse zu beantworten wären:

27. Nov 2015

Betr. Familienrecht, Begriffsverwirrung bzgl. Mitwirkung "des Jugendamtes" bzw. eines Vertreters der Fachbehörde in der Sorgerechtspraxis 
Sehr geehrte Frau Struck,
 
im Internet stieß ich auf Ihre sehr verständliche Stellungnahme zur Sicherung von Privatgeheimnissen innerhalb der Fachbehörde Jugendamt.
http://www.wilfriedmeissner.
Aus vielen Gesprächen mit Betroffenen weiß ich um Schwierigkeiten in Bezug auf die "Mitwirkung" von Jugendamtsbediensteten in Sorgerechtsverfahren in der ehemaligen DDR und ab 03.10.1990.
Zur Aktuellen Lage gibt es nun hierzu einen Kommentar bzw. ein Essay von Anne Müller aus Bad Blankenburg: 
http://www.wilfriedmeissner.
Ich bitte Sie um Ihre sorgfältige Durchsicht und Abgabe eines Sachverständigenkommentars ohne Rechnungslegung.
Zum Beweis, daß in Bezug auf den Begriff der "Mitwirkung" ein großes Durcheinander auch unter sog. Experten zu bestehen scheint, verweise ich hier nur noch auf das Schreiben der angeblichen Datenschützerin Schall-Kowalski vom 08. Oktober 2015 ( http://www.wilfriedmeissner).

17. Okt 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus großem öffentlichen Interesse heraus wird erbeten zu folgendem Sachverhalt Stellung zu nehmen:

Am vergangenen Wochenende ereignete sich in der Bad Blankenburger Wohnsiedlung (Ortsausgang Richtung Unterwirbach) die festliche Einweihung des neuen Kinderspielplatzes. Die Fleischerei Grüner (Betriebsstätte: Rudolstädter Straße 17 - 07422 Bad Blankenburg) verköstigte die Schaulustigen zu diesem Anlass mit Thüringer Rostbratwurst gegen Entgelt. Allerdings wurde durch mehrere Bürger unabhängig voneinander beobachtet, dass Personen mit anderen ethnischen Herkünften (mutmaßliche Flüchtlinge) kein Entgelt bezahlten, sondern der Verkäufer für diese eine „Strichliste“ führte. Viele Bürger fühlen sich hierdurch diskriminiert. Auf Nachfrage eines Bürgers teilte der Verkäufer mit, dass die Stadt Bad Blankenburg für die Kosten der verkauften Bratwürste, die von den Asylanten verspeist würden, aufkäme.

Bitte teilen Sie mit, aus welchen öffentlichen Geldern diese Kosten getragen wurden und welchen Sackzweck, sowie Rechts- bzw. Beschlussgrundlage es hierfür gibt. Durch welches Kontrollorgan wurde gewährleistet, dass die abgerechnete Leistung des Herrn Grüner, der der tatsächlich erbrachten entspricht?

01. Okt 2015

Sehr geehrter Herr Kuske,
Nach Inaugenscheinnahme der Verfahrensakte am Amtsgericht Stadtroda wurde festgestellt, dass Richter Daum, in Ermangelung einer Rechtsgrundlage, wiederum die Jugendamtsbedienstete Noth zu einem Termin am xx.xx.2015 lud. Der Termin wurde zwischenzeitlich wegen Ablehnung des Richters abgesagt.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist die Mitwirkung des Jugendamtes in einem Vollstreckungsverfahren gem. § 89 FamFG überhaupt nicht vorgesehen. Sollte das Jugendamt an einem Termin eines solchen Verfahrens „teilnehmen“, würden hierdurch datenschutzrechtliche Interessen der Beteiligten – Privatgeheimnisse – verletzt werden. Es wird insoweit begründend auf die Anlage 1 verwiesen.
Anlage: 1 - Essay über die Mitwirkung des Jugendamtes in Abgrenzung an die Verfahrensbeteilung in Kindschaftssachen

26. Sep 2015

Mit keiner der wissenschaftlichen Auslegungsmethoden ist es möglich, das Ergebnis zu erzielen, dass das Jugendamt in allen Familiensachen pauschal zu beteiligen wäre. Die unzulässige Scheinbeteiligung des JA, die aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht entspringen soll, stellt einen essentiellen Grundrechtseingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. In ein Grundrecht darf jedoch nur durch Gesetz eingegriffen werden, welches genau bestimmt, in welches Grundrecht eingegriffen werden soll und wie weit der Eingriff reichen soll.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Mitwirkung und Beteiligung des Jugendamtes. Dass die Beteiligung der Mitwirkung entspräche, ist damit ausgeschlossen. Einem Verfahrensbeteiligten stehen gesonderte Rechte zu, wie z.B. das Recht Anträge zu stellen, einer Verhandlung beizuwohnen, Rechtsmittel einzulegen oder Akteneinsicht zu nehmen. Einem Mitwirkenden stehen diese Rechte nicht zu.

03. Sep 2015

Der Jugend Halt und Orientierung geben
von Rudolf Hänsel
 
Kinder aufzuziehen und in das Leben einzuführen – das ist seit jeher eine anspruchsvolle Aufgabe. Doch seit einigen Jahren stehen Eltern, Erzieherinnen und Lehrpersonen vor einer Herkulesaufgabe, die unser aller Aufmerksamkeit und Solidarität verdient. Ein lang anhaltendes Zeitalter der Sicherheit im Nachkriegs-Deutschland geht zu Ende. Kennzeichen der bisherigen gesellschaftlichen Verhältnisse waren ein scheinbar grenzenloses wirtschaftliches Wachstum, anhaltende politische Stabilität und wirksame wohlfahrtsstaatliche Garantien. Nun erleben wir eine grundlegende Veränderung des politischen Systems und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung. Das führt zu einer tiefgreifenden Verunsicherung in unserer Gesellschaft mit Auswirkungen auch auf die Erziehung.

03. Sep 2015

Betr.: Der Landtag möge beschließen: Der Richter am AG Stadtroda Klaucke hat die Rechtsgrundlagen darzulegen für seine Behauptung, es sei im Gesetz in jedem Fall vorgesehen, daß ein Jugendamtsmitarbeiter im Rahmen der Mitwirkung in Sorgerechtsverfahren

a) die ganze Zeit mit in der Verhandlung sitzt, obwohl nie ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung (§ 162 Abs. 2, Satz 2) gestellt wurde und auch keine Aussagegenehmigung vom Landrat Heller (Anhörung gem. § 162 Abs 1) erteilt wurde,

b) als einzige Person – laut Protokoll vom 18.12.2014 – zu Wort kommt, während Vater und Mutter zu schweigen haben.

Sachverhaltsdarstellung:

Dem Richter Klaucke oblag die Sachbearbeitung eines Antrags auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen den Richter am AG Stadtroda Preuß. Der Richter wurde beschuldigt, gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit gem. §170 GVG verstoßen zu haben, weil er in einer Kindschaftssache sowie in einem Vollstreckungsverfahren die Jugendamtsbedienstete Noth (Kreisoberinspektorin am Jugendamt Eisenberg) in einer Verhandlung von Anfang bis Ende zuhören lies. Der Beschuldigte, der auch der Rechtsbeugung beschuldigt wird, sowie der Beihilfe zur unbefugten Offenbarung von Privatgeheimnissen durch die Beschuldigte Noth bezichtigt wird, lies in dieser Verhandlung – ausweislich des Protokolls – die Eltern nicht zu Wort kommen. Stattdessen erlaubte Richter Preuß lediglich der Frau Noth, Äußerungen über die Familie zu machen und protokollierte nur diese. Dies, obwohl der Petent vorher extra schriftlich von der Frau Noth verlangt hatte, auf das Einbringen von personenbezogenen Daten zu verzichten, die sie von irgendwoher zu haben behauptete (Gerüchte).

Richter Klaucke nun, der von der Tatsache wußte, daß sich der Angezeigte Preuß in einem anderen Verfahren selbst in soweit einsichtig gezeigt hatte, daß er das Ablehnungsgesuch für begründet erklärte ...

Meissner-Blog