28. Mai 2016

Feststellungsklage wegen Nonsens für Geld

Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg

Verwaltungsgericht Gera im Justizzentrum Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
per Telefax: 0365/834 1600

Bad Blankenburg, der 28. Mai 2016
 

E I L AN T R A G - bitte sofort vorlegen
 

In Sachen: Conny Krystek , Esplanade 13b, 07422 Bad Blankenburg (Antragsteller und Kläger)

gegen

Freistaat Thüringen, Vertreten durch den Ministerpräsidenten Bodo Ramelow, dieser vertreten durch das Amtsgericht Stadtroda, Schloßstr.2, 07646 Stadtroda, (Antragsgegner Beklagter)

stellt der Kläger hier mit

  1. Eilantrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gerichtsbeschlusses wegen sichtbar fehlender Sachargumente bzw. wegen fehlendem sachlichen Bezug bzw. schriftlicher Lüge. (Amtsgericht Stadtroda, AZ 3F 462/14)

  2. Den Antrag auf Feststellung, verfassungsfeindlicher, geistferner, bloß fiktionaler, sittenwidriger und für den Antragsteller / Kläger kostenprovozierender Sachbearbeitung („nonsens für Geld“ - wie für Scientology-Admintech typisch)

  3. Den Antrag, daß die Antragsgegnerin / Beklagte sämtliche Kosten übernimmt, also auch Anwaltskosten für den Antragsteller / Kläger

Begründung

Sachverhaltsdarstellung

Mit Schriftsatz vom 20.02.2016 reichte der Antragsteller / Kläger eine sofortige Beschwerde mit Antrag auf Ablehnung des zuständigen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei der Antragsgegnerin / Beklagten ein.

Der Antrag umfasste insgesamt 6 Seiten und wurde per Fax übermittelt.

Beweis: Kopie des Antrages in der Anlage 1 (7 Seiten)
Am 27.5.2016 wurde eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt, welche von der Justizobersekretärin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 26.5.2015 unterzeichnet worden ist. Der Beschluss ist 2 Seiten lang und enthält keinerlei Bezugnahme auf den Inhalt der Beschwerde.

Beweis: Kopie des Beschlusses in der Anlage 2 (Seiten
Die Beklagte erklärt die Ablehnung des Richters am Arbeitsgericht Maiwald für unbegründet. Unter „Gründe“ finden sich folgende zwei Sätze:

Satz I:

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen
- gerichtsbekannt -
- unbelehrbaren -
- Querulanten -
- der sich mit seinen ständigen -
- unsinnigen Befangenheitsanträgen gegen sämtliche mit seinen Verfahren befassten Richter des Amtsgerichts Stadtroda -
- ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt.“

 

  • Satz II:

    Ablehnungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.“
    Ansonsten enthält der Beschluss nur noch eine Rechtsmittelbelehrung. Der zu Folge müsste der Kläger bis zum 10. Juni Rechtsmittel eingelegt haben im Sinne einer sofortigen Beschwerde. Ebenfalls am 20.02.2016 hatte sich der Antragsteller / Kläger auch an den Richter am Arbeitsgericht Maiwald gewandt und ihm auffälliges Verhalten fiktionaler Sachbearbeitung vorgehalten. Danach stellte er drei Fragen, deren Beantwortung er -deren vollständige und wahrheitgemäße Beantwortung- bis zum 26.02.2016 verlangte. Diese Fragen lauteten (Zitat):

  1. Wer verlangt von Ihnen solche Verhaltensweisen ab und erlaubt Sie Ihnen zugleich?

  2. Gehören Sie einem sektenartigen Netzwerk an?

  3. Sind Sie möglicherweise Absolvent eines Kommunikationskurses nach Hubbard bzw. Scientologe und von daher der Überzeugung, daß kleine Kinder keines elterlichen Schutzes bedürfen und Persönlichkeitsrechte mit Füßen getreten werden dürfen? (Zitatende)

Beweis: Kopie des Schreibens, mit Sendebericht 3 Seiten in Anlage 2

Eine Antwort auf dieses Schreiben ging bis heute nicht ein.

Anordnungsgründe

Der Antragsteller / Kläger wird durch die Antragsgegnerin / Beklagte in ein Rechtsmittel gezwungen, indem seinem Sachvortrag keinerlei Gehör gegeben wird. Statt dessen operiert die Antragsgegnerin / Beklagte mit unbewiesenen Behauptungen. In den Gerichtsakten ist nämlich in Wahrheit nirgendwo bewiesen worden, daß der Antragsteller / Kläger

  1. Gerichtsbekannt unbelehrbar und

  2. Querulant ist, daß er

  3. ständig

  4. unsinnige Befangenheitsanträge gegen sämtliche Richter des Amtsgerichts Stadtroda

  5. ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken gestellt hätte.

Es finden sich insbesondere keine Urkunden, Sachverständigen, welche die 5 Behauptungen glaubhaft machen könnten.

Beweis: Aktenanalyse

Es wird hier zusätzlich beantragt, festzustellen, daß die zitierten Behauptungen mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar sind, weil sie dem Antragsteller in willkürlich gezielt beleidigender Weise als sozusagen „verrückt“ etikettieren und unterstellen, daß er keine Verstandeskräfte habe. Dass also die hier erkennbare Praxis Ausdruck verfassungsfremder – bloß fiktional der Wahrheitsfindung dienender – Arbeitsweise ist.

Des Weiteren stimmt auch der II. Satz der „Gründe“ nicht, denn Ablehnungsgründe wurden genannt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin / Beklagte den Beweis nicht erbracht, daß die genannten Gründe keine Ablehnungsgründe sind. Sie hat sich mit den Sachargumenten des Antragstellers / Klägers gar nicht auseinandergesetzt.

Insofern zeigt also die Analyse des Satzes in Bezug auf den Wahrheitsgehalt ebenfalls bloß fiktionale Sachbearbeitung und bedenkliche Geistferne.

Beweis: Akteninhalte

Der Antragsteller / Kläger bezweckt nicht unbedingt eine Sachbefassung beim Verwaltungsgericht mit den im Familiengericht vorgetragenen Inhalten. Vielmehr richtig sich sein Antrag auf die Feststellung der völligen Unbrauchbarkeit des seitens Beklagten vorgelegten Dokumentes. Diese springt ins Auge.

Drei dem Prüfungsauftrag der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugängliche Tatsachen sind aber doch zu erkennen, ohne in die familienrechtlichen Belange einzugreifen.

  1. Die vom Antragsteller / Kläger eingereichte Beschwerde gehört zu der Sache 3F 462/14. Ohne erkennbaren Grund erfolgte die Sachbearbeitung durch die Antragsgegnerin / Beklagten in Sachen 2F 462/14. Die Zulässigkeit dieser „Umetikettierung“ wird bezweifelt.

  2. Die Antragsgegnerin / Beklagte hat einen Richter am Arbeitsgericht mit der Sachbearbeitung beim Amtsgericht / Familiengericht beauftragt. Die Zulässigkeit der Sachbearbeitung durch eine in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätige Person ist zweifelhaft und muß überprüft werden.

  3. In seiner sofortigen Beschwerde mit Antrag auf Richterablehnung vom 20.02.2016 hatte der Antragsteller / Kläger auch die Behauptung widerlegt, a) Beschlüsse nach § 41 nach FamFG seien grundsätzlich von Amtswegen zuzustellen, b) Umgangsvergleiche, bei denen die Parteien anwesend waren, müssten gegen Empfangsbekenntnis im Parteiwege zugestellt werden.

Durch die von der Beklagten / Antragsgegnerin praktizierten Methoden wird insofern der Rechtsstaat konterkariert und Schaden noch unbekannten Ausmaßes für den Antragssteller / Kläger gestiftet, weil der Antragsteller in die nächste Instanz gezwungen wird, wo er auch nichts anderes vortragen kann, als in der ersten Instanz.

Eilbedürftigkeit ist gegeben, weil der Antragsteller / Kläger spätestens am 10.06.2016 eine sofortige Beschwerde einreichen darf. Gegen einen Beschluss, den er als Ausfluss reiner Willkür lesen muß mit der Folge, daß er sich genötigt sieht, u.a. weitere Kosten aufzuwenden für die Wahrung seiner Rechtsinteressen.

Abschließende Bemerkungen.

  1. Die Interpretation der Auffälligkeiten als scientology-typische geht zurück auf Kenntnis der 1996 erschienen Broschüre im Bundesverwaltungsamt1. Dort wird in einer Tabelle auf Seite 13 die Justiz zu den Zielgebieten der Verschwörungsorganisation gezählt und die Methoden des Admin-Tech erwähnt. Außerdem wurde am 26. Mai 2016 eine Strafanzeige gegen Juristen (Richterin, Staatsanwältin, Rechtsanwalt) veröffentlicht, deren Inhalt (wenn er sich als wahr herausstellen sollte) in punkto Täuschung bzw. Lügerei an die hier vorgetragenen Sachverhalte erinnert.2

  2. Es muß selbstverständlich ausgeschlossen sein, daß der erkennende Richter Mitglied der „Scientology-Church“ ist, denn eine Loyalitätserklärung zu dieser Truppe impliziert in Wahrheit bekanntlich auch, daß das Mitglied sich bereit erklärt, im Sinne des „Office of Special Affairs“ bzw. des „Department auf Special Affairs“ tätig zu werden und sich den verfassungsfeindlicher Inhalten des „Handbuch des Rechts“ unterwirft, welche Geist und Buchstaben der Thüringer Verfassung diametral entgegenstehen. Die „Scientology-Church“ München hat das durchaus offenherzig selber so bekannt gemacht.3 Sollte der erkennende Richter der Auffassung sein, das Verhalten der Beklagtenvertreter erfülle Straftatbestände (z.B. Rechtsbeugung, Verschwörung gegen die Grundordnung bzw. die Mitmenschlichkeit u.s.w.) und es bestünde eine Amtspflicht, Anzeige z.B. bei der Generalbundesanwaltschaft, dem BKA, dem Bundesnachrichtendienst, dem dem Bundesamt für Verfassungsschutz und mit Militärischem Abschirmdienst und so weiter zu erstatten (der Kläger geht davon aus, weil Verwaltungsrichter gem. GG unabhängige Organe der Rechtspflege sind und die Würde des Menschen und andere Grundrechte vor Angriffen solcher Art zu schützen), wird kurzfristige Mitteilung beantragt.

  3. Der Kläger erbittet dringend richterliche Hinweise für den Fall, daß etwas nicht verständlich sein sollte. Zu einer Vernehmung -auch kurzfristig- ist er selbstverständlich bereit.

Hochachtungsvoll

 

________________

Conny Krystek

 

Anlagen: 10 Seiten

1Bundesverwaltungsamt 1996 (Autor leider unbekannt, sodass eine wissenschaftliche Auseinandersetzung bzw. Vertiefung erschwert ist): Die Scientology Organisation Aufl2 1996 http://agpf.de/Archiv/Bundesministerium-Die-Scientology-Organisation-Aufl2-1996.pdf

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