03. Sep 2015

Petition gegen das Herumlungern von Thüringer Jugendamts-Agenten in nichtöffentlichen Gerichtsverfahren (Richter Klaucke, AG Stadtroda)

Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Bankenburg

Bad Blankenburg, der 16. Juli 2015

Thüringer Landtag
Petitionsausschuß
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Tel.: 0361 37 72076
Fax: 0361 37 71050

 

Betr.: Der Landtag möge beschließen: Der Richter am AG Stadtroda Klaucke hat die Rechtsgrundlagen darzulegen für seine Behauptung, es sei im Gesetz in jedem Fall vorgesehen, daß ein Jugendamtsmitarbeiter im Rahmen der Mitwirkung in Sorgerechtsverfahren

a) die ganze Zeit mit in der Verhandlung sitzt, obwohl nie ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung (§ 162 Abs. 2, Satz 2) gestellt wurde und auch keine Aussagegenehmigung vom Landrat Heller (Anhörung gem. § 162 Abs 1) erteilt wurde,

b) als einzige Person – laut Protokoll vom 18.12.2014 – zu Wort kommt, während Vater und Mutter zu schweigen haben.

Sachverhaltsdarstellung:

Dem Richter Klaucke oblag die Sachbearbeitung eines Antrags auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen den Richter am AG Stadtroda Preuß. Der Richter wurde beschuldigt, gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit gem. §170 GVG verstoßen zu haben, weil er in einer Kindschaftssache sowie in einem Vollstreckungsverfahren die Jugendamtsbedienstete Noth (Kreisoberinspektorin am Jugendamt Eisenberg) in einer Verhandlung von Anfang bis Ende zuhören lies. Der Beschuldigte, der auch der Rechtsbeugung beschuldigt wird, sowie der Beihilfe zur unbefugten Offenbarung von Privatgeheimnissen durch die Beschuldigte Noth bezichtigt wird, lies in dieser Verhandlung – ausweislich des Protokolls – die Eltern nicht zu Wort kommen. Stattdessen erlaubte Richter Preuß lediglich der Frau Noth, Äußerungen über die Familie zu machen und protokollierte nur diese. Dies, obwohl der Petent vorher extra schriftlich von der Frau Noth verlangt hatte, auf das Einbringen von personenbezogenen Daten zu verzichten, die sie von irgendwoher zu haben behauptete (Gerüchte).

Richter Klaucke nun, der von der Tatsache wußte, daß sich der Angezeigte Preuß in einem anderen Verfahren selbst in soweit einsichtig gezeigt hatte, daß er das Ablehnungsgesuch für begründet erklärte,

Beweis: Kopie der schriftlichen Äußerung des Richters Preuß vom 03.03.2015 in der Anlage 1
überging dies. In seinem Beschluss vom 13.07.2015 behauptete er wider besseren Wissens, die Ablehnung des Richters Preuß sei „unbegründet“.

Beweis: Kopie des Beschlusses in der Anlage 2

Bei einer persönlichen Begegnung am 15.07.2015 in seiner Amtsstube am AG Stadtroda reagierte er völlig unsachlich, behauptete, Jura studiert zu haben, ebenso wie Herr Preuß, konnte dies aber nicht beweisen. Die ganze Sachbearbeitung bisher lässt auch gar nicht erkennen, daß die beiden etwas von Grundrechten verstehen oder wenigstens verstehen wollen (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 16 EAUV), Grundrecht auf rechtliches Gehör, Grundrecht auf Elternvorrang und auf staatlichen Schutz vor Herabwürdigung durch Richter und Soz-Päds (Satz Nr.2 des Grundgesetzes, Artikel 1)).

Richter Klaucke deckt nach meiner Überzeugung völlig irreguläre Vorgehensweisen in sorgerechtlichen -und einem Ordnungsgeldverfahren die auf (des)informationelle Fremdbestimmung z.B. durch die oben genannte Jugendamtsbedienstete in Komplizenschaft mit einem nichteinschreitenden Richter und – ebenfalls nicht einschreitenden Rechtsanwälten, sowie Staatsanwälten, hinauslaufen.

Beweis: Zeugenbefragung Oberstaatsanwalt Niethammer, Generalstaatsanwaltschaft Jena. (siehe Kopie der Mitteilung in der Anlage 3, AZ: 221 AR / 165/15)

Auf Grund des Verhaltens der Herrn Klaucke in Kollaboration mit dem Richter Preuß gehe ich natürlich auch von gemeinschaftlicher Rechtsbeugung aus, da eine Rechtsgrundlage für eine Anwesenheit eines Jugendamtsbediensteten in einem nichtöffentlichen Verfahren ohne Beteiligtenstatus selbstverständlich nicht existiert (vgl. Regelungsgehalt § 353d StGB) und es auch keinem Richter zusteht, die gesetzliche Schweigepflicht einer Amtsperson auszuhebeln (§203 StGB)

Ich beantrage sorgfältige und transparente Sachbearbeitung durch die Parlamentarier und stelle mich für eine persönliche Befragung jederzeit zur Verfügung.

Sofern beabsichtigt wird, diese Petition nicht zu bearbeiten, wird hiermit vorsorglich der Antrag auf die Vorabentscheidung durch den europäischen Gerichtshof in Luxemburg gem. Artikel 267 EAUV) gestellt.

Hochachtungsvoll

Conny Krystek

Um Kommentare zu hinterlassen, logge dich bitte ein.

Meissner-Blog