27. Jul 2015

Schreiben an die Staatsanwalt Hufnagel Bayreuth, Az 248 Js 9279 /05

Wilfried Meißner
Hinter der Kirche 12 1/3
95448 Bayreuth
Bayreuth, 13.08.05
An die Staatsanwaltschaft Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
Per Fax: 504 239
Az 248 Js 9279 /05


Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Nichtaufnahme einer Ermittlung verstehe ich nicht.

Dagegen richtet sich meine Beschwerde.

Dem Bescheid vom 12.08.05 ist zu entnehmen, daß an meiner Sachverhaltsschilderung bezüglich der Nichterfüllung meiner Anträge auf Löschung (oder alternativ: Sperrung) von unbefugt erhobenen bzw. übermittelten Sozialdaten in Jugendamtssberichten sowie von weiteren Daten, welche das Jugendamt gemäß § 624 (4) ZPO vom Familienrichter gar nicht hätte erhalten dürfen, nicht gezweifelt wird.

Es wird lediglich daran gezweifelt, daß die Nichtbeachtung meines Löschungsantrages durch den beschuldigten Amtsleiter in Schädigungsabsicht erfolgt sein könnte. Weil somit „eine wesentliche Voraussetzung der Strafnorm d. Art. 37 III BayDSG“ fehle.

Dies überzeugt aus mehreren Gründen nicht.

1. Es wird überhaupt nicht angegeben, welches alternative Motiv (als das z.B. der Schädigung meiner oder der Begünstigung der gegnerischen Rechtsposition) der Beschuldigte nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft gehabt haben bzw. angesichts weiterer Passivität noch haben soll. Die Frage des Vorsatzes im Unterlassen, der Leichtfertigkeit oder des unbewußten Tuns (durch Unterlassen) interessiert nicht nur den Psychiater (der mitunter ausgeprägte Aggressivität in Passivität erkennt), sondern eben auch den Richter, der den Vorsatz beim Unterlassen der Pflichthandlung eines Beamten mit Garantenposition gerade nicht von vornherein ausschließt.
Jedenfalls bleibt in der Darstellung der nicht ermittelnden Sachbearbeiterin eben völlig offen, weshalb der Beschuldigte seit 6.1.05 gemäß Art 12 und Art 13 BayDSG (sowie § 84 SGB VIII) gebotenes aktives Tun (vgl. hierzu z.B. Kommentar StGB Tröndle / Fischer Rz 3 vor § 13, 51. Aufl. 2003) ganz beharrlich („trotzig“ ?) unterlassen hat. Immerhin hatte ich in meinem Antrag bereits am 6.1.05 eindeutig nachlesbar auf das Bayerische Datenschutzgesetz hingewiesen. Am 12.08.05 teilte mir der Beschuldigte auf Anfrage telefonisch mit, daß er – trotz BayDSG – auch weiterhin nicht die Absicht habe, eine Sperrung oder Löschung nicht gelöschter oder gesperrter Daten vorzunehmen und darüber die „informierten“ (bzw. gezielt desinformierten) Gerichte zu unterrichten, wie gemäß Art. 12 und 13 BayDSG natürlich zwingend geboten.
Dies ist ein neuer Sachverhalt, mit dem sich die Staatsanwaltschaft noch nicht befaßt haben konnte. Der Beschuldigte sagte am Telefon auf meine Nachfrage gestern auch, daß er diesbezüglich eine gerichtliche Prüfung verlange, bevor er tätig werden wolle. Dem sollte man einfach nachkommen, meinetwegen nach Abhören des vielleicht aufgezeichneten Telefonates, denn wir haben keine Privat- oder Landesgeheimnisse besprochen, wie ich hiermit an Eides statt versichere.
Denn aus der Äußerung des Beschuldigten wird jeder erfahrene Beurteiler schließen, daß sich der – aufgrund seines Beamtenstatus und des noch geltenden Bayerischen Beamtengesetzes – zu besonderer Gewissenhaftigkeit verpflichtete Amtsrat seines pflichtwidrigen Handelns in Form explizit formulierter Verweigerung nach BayDSG gebotenen Tuns sozusagen allerspätestens seit gestern sehr wohl bewußt ist.

2. Die Frage, ob hier Vorsatz, Irrtum, leichtfertige Gedankenlosigkeit und gar Unverständnis bezüglich der eindeutig geregelten gesetzlichen Aufgaben auf Seiten des Amtsleiters handlungsleitend waren, hatte früher m.W. ohnehin ein Richter nach Sachverhaltsermittlung abschließend zu klären, eher nicht die Staatsanwaltschaft vorher. Von bewußter Vereitelung gebotener Verfolgung bzw. Ermittlung gehe ich noch nicht aus.

3. Völlig unbeachtet bleibt mein persönliches Interesse sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer sauberen Ermittlung.
Mein Interesse ergibt sich zum einen aus einem evtl. bestehenden Schadensersatzanspruch auch dann, wenn sich z.B. Fahrlässigkeit herausstellen sollte, da z.B. auch Art. 14 BayDSG in Abs. 2 diesbezüglich gar nicht differenziert.
Zum anderen wäre die Klärung für ein Gericht der weiteren Beschwerde (in der Familiensache) evident wichtig, zumal hier Angelegenheiten der allgemeinen Menschenrechte berührt sind, über die man auf europäischer bzw. internationaler Ebene längst einig ist. Die weitere Speicherung irreführender und nicht rechtmäßig erlangter bzw. gespeicherter Behauptungen über mich bedeutet auch ein zukünftiges Risiko für mich z.B. für den Fall, daß ich erneut gezwungen sein sollte, mich der am Ort alternativlosen Deutungsoberhoheit der sozialpädagogischen Fachbehörde in Erziehungsdingen unterwerfen zu müssen: Der Beschuldigte würde sich, so muß ich aufgrund der konkreten Vorerfahrungen mit ihm befürchten, auf seine gesammelten „Daten“ über mich berufen. Für die Zukunft meines Sohnes entstünde natürlich ebenfalls weitere und nicht hinnehmbare rechtliche Unsicherheit bei evtl. erneuter gerichtlicher Verwertung des – mit Verlaub – Datenunsinns und - unrechts.

4. Nicht beachtet wird ferner die mögliche Genugtuungsfunktion und Präventionsfunktion z.B. des Art. 37 (1) BayDSG, der Schädigungsabsicht ja gerade nicht einmal voraussetzt.

5. Das Ganze ist m.E. auch für die Öffentlichkeit und die Fortbildung des Rechts von enormer Bedeutung, da unmittelbar grundgesetzlich verankerte Werte bzw. lang bekannte Menschenrechte („Right of Privacy“, s. z.B. A 1 ) berührt sind.
Es kann nicht im Interesse der Allgemeinheit sein, daß in Bayreuth womöglich zur Gewohnheit wird, was – aus globaler Perspektive - doch evident rechtswidrig ist. Aus allen genannten Gründen beantrage ich die Prüfung des Vorganges entweder erneut durch Frau Staatsanwältin Hufnagel oder einen vorgesetzten Beamten.
Zugleich erlaube ich mir die Anregung, die Sache unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie vielleicht zusammen mit der Angelegenheit Az 10 Js 5087/03 zu bearbeiten. 248 Js 9279/05 hätte man ja u.a. vielleicht auch unter dem Aspekt der (trotz Aufforderung unterlassenen) tätigen Reue nach pflichtwidrigem Tun zu beurteilen. Auch hier ergäbe sich möglicherweise die wichtige Frage, wie man sich einen Menschen vorstellen wollte, der diese tätige Reue auch auf erfolgte Aufforderung hin nicht zeigte und der dies zu tun zugleich nicht absichtsvoll unterlassen haben sollte. Hochachtungsvoll W. Meißner
Um Kommentare zu hinterlassen, logge dich bitte ein.

Meissner-Blog