06. Jun 2016

EILANTRAG: Untersagung unrechtmäßiger, der Wahrheitsfindung nicht dienlicher, unsittlicher und Kindeswohl wie Seelenfrieden störender Ausforschung eines 6 Jährigen

Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg

Verwaltungsgericht Gera im Justizzentrum Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
per Telefax: 0365/834 1600

 
                                                              Bad Blankenburg, der 2. Juni 2016
 
E I L A N T R A G  - bitte sofort vorlegen


In Sachen:      Conny Krystek , Esplanade 13b, 07422 Bad Blankenburg (Antragsteller und Kläger)
                gegen
                Freistaat Thüringen, Vertreten durch den Ministerpräsidenten Bodo Ramelow, dieser   vertreten durch das Amtsgericht Stadtroda, Schloßstr.2, 07646 Stadtroda,
(Antragsgegner Beklagter)

wird hiermit beantragt:

Die für den 14. Juni 2016 anberaumte Datenerhebung bei dem minderjährigen Bennett Höhn, geboren am 12.12.2009 in Saalfeld, wird im Rahmen einstweiliger Anordnung untersagt, weil sie der Sache nicht dienlich ist, gegen Sittengesetze und Grundrechte verstößt und die Gesundheit und weitere Entwicklung des Knaben gefährdet. Es hat eine Abladung des Knaben zu erfolgen.

Tatsachen

Der für Bennett Höhn sorgeberechtigte Antragsteller / Kläger wurde mit Ladung vom 18.05.2016 zum Termin in der Sorgerechtssache 3 F 182/15 sowie zum Termin in der Umgangsrechtssache 3 F 500 / 14 geladen. Trotz mehrfacher Untersagung durch den Antragsteller plant der Richter am Amtsgericht Preuß als Vertreter des Antragsgegners / Beklagten eine Datenerhebung bei dem zum Termin 6 Jahre jungen Knaben.

Beweis: Kopie Ladungen in Anlage 1, 2 Seiten

Am 23. Mai 2016 wurde seitens des Vereins Antikorruption . Reformation 2014 e.V. sowie der AG Recht/Psychiatriemißbrauch ein Schreiben vom 22. Mai 2016 per Fernkopie an den Richter Rainer Preuß persönlich gerichtet.

Beweis: Kopie mit Sendebericht in Anlage 2, 3 Seiten

In dem Schreiben hieß es wörtlich (Zitatanfang)

"Sehen Sie sich ggf. insbesondere im Einklang mit
- dem staatlichen Übermaßverbot,
- dem Mäßigigungsgebot bzw.
- dem Grund- und Sittengesetz,

- der Achtung der wechselseitigen Beistandspflichten unter Familienmitgliedern sowie
- den Lehren aus den Geschichten (z.B. "Stasi auf dem Schulhof"[1])?
1. Wie würden Sie ggf. dem Einwand begegnen, Sie würden einem evident unreifen Kind sachlich unsinnige, rechtlich (gemäß GG und Sittengesetz) wohl nicht erlaubte und seelisch belastende Methoden zumuten?
2. Waren Sie Angehöriger des MfS/ der HVA? Sind Sie Scientologe/OSA-Agent bzw. Agent eines anderen GG fremden Dienstleisters (CIA&Co)?
3. Würden Sie sich beleidigt fühlen und eine Anzeige erstatten, würde man Sie als einen skrupellos und sittenwidrig agierenden Kindeswohlgefährder und illegale (für totalitäre[2] Regimes typische) Methoden anwendenden Agenten bezeichnen für den Fall, daß Sie tatsächlich irgendwelche bei einem 6 jährigen Kinde erhobene bzw. abgegriffene Daten zur Grundlage einer Gerichtsentscheidung gegen ein Elternteil (oder beide) zu machen beabsichtigen?

Wir bitten um vollständige und wahrheitsgemäße Antworten bis zum 28.05.2016.
 
Mit freundlichen Grüßen
Wilfried Meißner                         Bernd Rieder                          Brigitte Schneider
(1. Vorsitzender)………………    (2. Vorsitzender)           (AG Recht/Psych.mißbr)"


(Zitatende),

Der Vereinsvorsitzende Meißner gab dem Antragsteller / Kläger gegenüber heute schriftlich zu Protokoll, daß noch keine Reaktion zu verzeichnen ist.

Beweis: handschriftliche Notiz auf Seite 2 auf Anlage 2

Daher ist eine Eilentscheidung erforderlich.

Es ist mit den Grundrechten (insbesondere auch den elterlichen Schutzpflichten gem. Art. 6 GG) nicht in Einklang zu bringen, daß der Antragsteller die offenbar willkürliche Datenerhebung bei seinem Sohn hinnehmen soll. Dies, zumal es um eine gerichtliche Entscheidung zur Sorgerechtskompetenz seiner eigenen Eltern geht. Das Vorgehen der Antragsgegnerin / Beklagten läuft dem staatlichen Übermaßverbot, dem Mäßigungsgebot sowie dem Sittengesetz zuwider. Die Achtung der wechselseitigen Beistandspflichten aus §1618a BGB wird nicht ersichtlich. Laut Expertise des Facharztes Meißner ist mit seelischen Belastungen zu rechnen. Dies entspricht auch der allgemeinen Erfahrung z.B. aus der deutschen / ostdeutschen Vergangenheit.
Das angedachte Vorgehen, das  als für totalitäre Regimes typisches gebrandmarkt wurde, ist nicht hinzunehmen.
Es ist mit Geist und Buchstaben des Grundgesetzes nicht vereinbar und bringt eine objektale Herabwürdigung der Familienmitglieder mit sich.
Wie schon in dem Verfahren 3E 454/16 Ge ist an das befremdliche persönlichkeitszerstörende Menschenbild und dazugehörige Verwaltungspraxis von „Scientology“ zu denken, wo GG-verbriefte Schutzrechte der Eltern für ihre Kinder nicht vorgesehen sind, sondern fallweise ausgehebelt werden.

Sowohl in die Sorgerechtsentscheidung als auch in die Umgangsrechtsentscheidung haben zu allererst Tatsachen einzufließen, welche auf Grund von Datenerhebungen bei Grundrechtsträgern gewonnen wurden, die über die Reife verfügen, die gemachten Aussagen in ihrer Tragweite zu erfassen. Nach deutschem Recht ist die freie Willensbestimmung bei unter 7 jährigen Kindern nicht gegeben.
Das Vorgehen der Beklagten / Antragsgegnerin, weder Fragen nach dem konkreten Sachzweck der Ladung des Minderjährigen, noch Fragen nach der Rechtsgrundlage zu benennen, deutet auf reine Willkür und Mißachtung des Gesetzes bzw. auf Rechtsbeugung hin.
Dies kann nur durch eine hiermit beantragte Gerichtsentscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden. Dies wird hiermit beantragt.


Weitere Anträge:

Beantragt wird, daß die Antragsgegnerin / Beklagte sämtliche Kosten übernimmt einschließlich Anwaltskosten sowie eventuelle Behandlungskosten auf Grund unrechtmäßiger und für das Kindeswohl schädlicher Situationen anlässlich der Termine und insbesondere in Folge unrechtmäßiger und unzumutbarer Datenerhebungen / Ausforschungsermittlungen / dichotomisierender Fragestellungen u.s.w.




Hochachtungsvoll



_______________
Conny Krystek
 
 
 
---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Wilfried Meißner <wm.akr2014@gmail.com>
Datum: 23. Mai 2016 um 16:55
Betreff: Amts-Richter Preuß, (AG SRO), wegen angeblich vorgesehener sittenwidriger - wenn nicht krimineller/CIAntologytypischer, konfliktträchtiger, psychopathogener - Ausforschungsermittlungen an nicht informiert Einwilligungsfähigen (Kindern)
An: Poststelle@agsro.thueringen.de, martina.renner.ma03@bundestag.de, marco.wanderwitz@wk.bundestag.de, juristischedirektion@mdr.de, intendanz@mdr.de, Christina.Filz@med.uni-jena.de, leitung@lebensgemeinschaft-wickersdorf.com
Cc: Wolfgang-Fiedler-MdL
 
 
 
Antikorruption . Reformation 2014 e.V.,
AG Recht/ Psychiatriemißbrauch &
Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
c/o: Dipl. med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld

Saalfeld, den 22. Mai 2016
Herrn
Richter Rainer Preuß
-höchst persönlich-
Amtsgericht Stadtroda
Schloßstraße 2
07646 Stadtroda
Fax: 036428 46-639
E-Mail: Poststelle@agsro.thueringen.de




Sehr geehrter Herr Richter Rainer Preuß,

uns ist zu Ohren gekommen, daß Sie bei einem noch nicht einmal 7 Jahre alten Jungen (oder einem Mädchen?) trotz entgegenstehenden Verbots einer besorgten Mutter oder eines besorgten Vater womöglich Daten zu erheben gedenken in einer Rechtsangelegenheit, welche die Sorgerechtskompetenz bzw. das Umgangsrecht der Eltern betrifft.
Uns interessiert in dem Zusammenhang:
  1. Stimmt das denn überhaupt?
     
  2. Beabsichtigen Sie Ausforschungsrmittlungen (Aushorchen) in Angelegenheiten, welche Familienangehörige -"Dritte"- betrifft?
     
  3. Was gibt Ihnen ggf. das Recht, so vorzugehen?

    Sehen Sie sich ggf. insbesondere im Einklang mit
    - dem staatlichen Übermaßverbot,
    - dem Mäßigigungsgebot bzw.
    - dem Grund- und Sittengesetz,
    - der Achtung der wechselseitigen Beistandspflichten unter Familienmitgliedern sowie
    - den Lehren aus den Geschichten (z.B. "Stasi auf dem Schulhof"[1])?
     
  4. Wie würden Sie ggf. dem Einwand begegnen, Sie würden einem evident unreifen Kind sachlich unsinnige, rechtlich (gemäß GG und Sittengesetz) wohl nicht erlaubte und seelisch belastende Methoden zumuten?
     
  5. Waren Sie Angehöriger des MfS/ der HVA? Sind Sie Scientologe/OSA-Agent bzw. Agent eines anderen GG fremden Dienstleisters (CIA&Co)?
     
  6. Würden Sie sich beleidigt fühlen und eine Anzeige erstatten, würde man Sie als einen skrupellos und sittenwidrig agierenden Kindeswohlgefährder und illegale (für totalitäre[2] Regimes typische) Methoden anwendenden Agenten bezeichnen für den Fall, daß Sie tatsächlich irgendwelche bei einem 6 jährigen Kinde erhobene bzw. abgegriffene Daten zur Grundlage einer Gerichtsentscheidung gegen ein Elternteil (oder beide) zu machen beabsichtigen?
Wir bitten um vollständige und wahrheitsgemäße Antworten bis zum 28.05.2016.
 
Mit freundlichen Grüßen


Wilfried Meißner                         Bernd Rieder                          Brigitte Schneider
(1. Vorsitzender)………………    (2. Vorsitzender) ………         (AG Recht / Psychiatriemißbrauch)
 
[1] 1) Titel einer MDR-Doku mit Bezug zu Thüringen. Verantwortliche des MfS horchten -zu Zeiten des erklärten kalten Krieges zwischen West- und Ost-Block!- Jugendliche (gem. § 106 BGB vielleicht noch beschränkt Geschäftsfähige) u.a. über ihre Eltern aus, womöglich keine gem. § 104 BGB Geschäftsunfähige. Diese Jugendlichen schämen sich heute, berichten über seelische Belastungen: https://www.youtube.com/watch?v=bJci5Q_-bso.
[2] "... Totalitarianism is a pathological system imposed upon an entire country or area. Like a disease, it spreads through the healthy aspects of society. It conditions even ordinary human beings, through the inculcation of fear and through brainwashing, to lose their conscience, their empathy and their humanity..." (Claudia Moscovici, https://psychopathyawareness.wordpress.com/category/hitler/ )
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