Dokumente desinformationeller Fremdbestimmung

Es handelt sich um eine Sammlung von Dokumenten über den Umgang mit personenbezogenen Daten (einschließlich Gerüchten über persönlichste Lebensverhältnisse) bei Ämtern und Gerichten in der Bundesrepublik der Gegenwart. Die Dokumente belegen, daß - oft hinter dem Rücken der Betroffenen - auch unrichtige Daten ausgereicht werden, z.B. von Familienrichtern an Jugendämter unter der Behauptung, dies sei erforderlich, weil das Jugendamt in Sorgerechtsverfahren mitwirke. Richter, die grundsätzlich der beruflichen Schweigepflicht unterworfen sind, verschweigen dabei geflissentlich, daß deutsche Jugendämter per Gesetz verpflichtet sind, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten grundsätzlich bei den Betroffenen selber zu erheben haben - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung bei der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten. In einem Kommentar zum Sozialgesetzbuch VIII hatte PROKSCH auch darauf hingewiesen, daß eine Überflutung mit - oft unrichtigen - Daten durch Sendungen aus Familiengerichten die Arbeit (Beratung gem. § 17 SGB VIII) der Jugendamtsbediensteten erschwert wird:

 
 

Proksch zu Paragr. 17 Abs. 3 SGB VIII im Frankf. K. 2006



Deutlich wird, daß Betroffene in der Sorgerechtspraxis von Gerüchten sozusagen umstellt werden und sich weder Richter noch Sozialpädagogen Gedanken zu machen scheinen über das Ausmaß desinformationeller Fremdbestimmung durch Staatsbedienstete, welche eigentlich die GG-gemäße Grundforderung informationeller Selbstbestimmung zu beachten und durchzusetzen hätten. Es entstehen in Sorgerechtsprozessen regelrechte "Nebenakten" des Gerichts durch Kopien von Anwaltsscheiben und z.B. Sachverständigengutachten, die in Jugendamtsakten landen. Betroffene haben in solche Akten bzw. Vorratsdatensammlungen oft keinen Einblick und sind überrascht, wenn Jugendamtsbedienstete in ihren "Wissensberichten" darauf beziehen.

Die Sammlung dient der unvollständigen Dokumentation der Zustände in der Gegenwart zum Zweck der Überwindung. Vorausgegangen sind entweder konkrete Datenschutzanfragen betroffener Einzelpersonen oder allgemeine Datenschutzanfragen, wie beispielsweise die an den Oberbürgermeister der Stadt Halle

 

Fachliche Empfehlung zur Kooperation von Jugendamt und Familiengericht ALT UND NEU

 
 
Im folgenden exemplarischen Beispiel kann man sehen, wie sogar Datenschutzbeauftragte, aber auch Staatsanwälte und Richter von irgendwem "gebrieft" werden, daß "Mitwirkung vom Jugendamt" gleichzusetzen ist mit "Verfahrensbeteiligung". Das heißt konkret, daß stillschweigend illegal das Jugendamt mit Kompetenzen ausgestattet wird, ohne rechtliche Grundlage, denn in den meisten Fällen gibt es keinen Grund und keinen Antrag auf eine Verfahrensbeteiligung. Dies scheint der Trick zu sein. Die Anwaltschaft der Eltern gegenüber ihrer Kinder (§ 1618a) wird damit geschwächt und die Möglichkeiten für Gerüchtestreuung gegeben. In den meisten Fällen gelangen sogar Behauptungen der Elternteile (über das Jugendamt) in die Gerichtsakte, die gerade frisch das Kind dem anderen Elternteil rechtswidrig entzogen haben. Man könnte meinen, da sei das Ziel - worauf hin man zur psychologischen Kriegsführung gelangt.

Ich habe entsprechende Stellen markiert.
AZ: 219-1 / 2015.17